Ratgeber · Deutschland–Schweiz

Umzug in die Schweiz: Zoll, Umzugsgut und Ablauf

Die Schweiz gehört nicht zur EU-Zollunion – auch Ihr eigener Hausrat wird an der Grenze abgefertigt. Wer seinen Wohnsitz verlegt, kann ihn unter Bedingungen abgabenfrei einführen. Diese Seite fasst zusammen, was die Schweizer Zollverwaltung dafür verlangt und was Sie mit der Umzugsfirma abstimmen sollten.

Überblick

Kurzantwort

Wer seinen Wohnsitz von Deutschland in die Schweiz verlegt, kann Hausrat nach den Regeln des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) als Übersiedlungsgut abgabenfrei einführen – unter Bedingungen: Die Gegenstände müssen mindestens sechs Monate im Ausland von Ihnen benutzt worden sein und weiter persönlich gebraucht werden, die Einfuhr muss im zeitlichen Zusammenhang mit dem Umzug stehen (spätestens zwei Jahre danach), und bei der Einfuhr sind ein Verzeichnis und das Formular 18.44 vorzulegen. Fahrzeuge und Tiere sind Sonderfälle, die Zollabfertigung läuft nur werktags zu bestimmten Zeiten. Dies ist eine redaktionelle Übersicht, keine Zollberatung.

Inhalt dieser Seite

Worum es beim Übersiedlungsgut geht

Die Schweiz gehört nicht zur EU-Zollunion. Wer Möbel, Kleidung, Geräte und Bücher hineinbringt, bringt Waren über eine Zollgrenze – auch wenn es der eigene Hausrat ist. Die Schweizer Zollverwaltung sieht dafür eine Befreiung vor: Zollfrei ist Übersiedlungsgut von Personen, die ihren Wohnsitz vom Ausland in die Schweiz verlegen. Rechtsgrundlage ist laut BAZG Art. 14 der Zollverordnung (SR 631.01). Welche Fristen und Nachweise für Sie gelten, hängt von der Situation ab; unten sind die Bedingungen so aufgeführt, wie das BAZG sie in seinem Merkblatt 18.44 (Stand 01.2022) und in den FAQ beschreibt.

Nicht jeder Umzug in die Schweiz fällt darunter. Das BAZG unterscheidet davon unter anderem den Hausrat von Personen, die in der Schweiz ein Feriendomizil kaufen oder mieten, die Einfuhr bei Heirat und das Erbschaftsgut. Für die Wohnsitzverlegung selbst nennt die Verwaltung die Voraussetzungen in der folgenden Übersicht.

BedingungWas das BAZG schreibt
WohnsitzverlegungZuziehende, die ihren Wohnsitz vom Ausland in die Schweiz verlegen; gleichgestellt sind Rückkehrende nach mindestens einjährigem Auslandsaufenthalt ohne Aufgabe des inländischen Wohnsitzes.
BenutzungGegenstände müssen mindestens sechs Monate im Ausland persönlich gebraucht worden sein und zur eigenen Weiterbenutzung bestimmt sein; die Dauer wird im Formular bestätigt.
FristDie Einfuhr muss im zeitlichen Zusammenhang mit der Wohnsitzverlegung stehen, spätestens innerhalb von zwei Jahren. Nachsendungen sind bei der ersten Einfuhr anzumelden, ebenfalls binnen zwei Jahren. Bei einem Hindernis kann die Befreiung nach dessen Wegfall noch innerhalb von drei Monaten gewährt werden.
VerzeichnisEin Verzeichnis aller einzuführenden Waren ist vorzulegen; Waren ohne Befreiungsanspruch stehen am Schluss als „zu veranlagende Waren“.
AnmeldungFormular „Antrag/Zollanmeldung für Übersiedlungsgut“ im Doppel, bei der Einfuhr; die Veranlagung erfolgt nur an Werktagen während der Öffnungszeiten für Handelswaren.

Was anders ist als beim Fernumzug im Inland

AspektFernumzug in DeutschlandUmzug in die Schweiz
Grenzekeine ZollformalitätenZollabfertigung bei Einfuhr; Verzeichnis und Formular nötig
Zeitfensterhängt von Fahrzeug und Termin abZollstelle für Handelswaren nur Montag bis Freitag zu Öffnungszeiten, bei einigen großen Stellen auch samstagvormittags
FahrzeugSonn- und Feiertagsfahrverbot für gewerblich fahrende Lkw über 7,5 tFür Fahrzeuge über 3,5 t gelten laut BAZG ein Nachtfahrverbot (22–5 Uhr) und ein Sonn- und Feiertagsfahrverbot; Vignette bis 3,5 t, Schwerverkehrsabgabe darüber
BehördenUmmeldung bei der neuen GemeindeAbmeldung in Deutschland, Anmeldung in der Wohngemeinde, ggf. Aufenthaltsbewilligung

Das allgemeine Vorgehen bei langen Strecken – Tagesplan, Schlüsseltermine, Halteverbot an beiden Adressen – beschreibt die Seite Fernumzug. Die Bandbreite internationaler Umzüge insgesamt steht im Überblick Internationaler Umzug; hier bleiben wir bei Deutschland–Schweiz.

Verzeichnis und Unterlagen

Das Verzeichnis muss nicht in einem Formular stehen. Nach den FAQ des BAZG genügt eine Liste auf normalem Papier; für Kartons reichen globale Angaben wie die Zahl der Kartons. Detaillierter aufzuführen sind Möbel, Wertgegenstände, größere Geräte, alkoholische Getränke und Waffen. Gewicht und Wert dürfen geschätzt werden; Hilfe geben die Versicherungssumme oder das Umzugsunternehmen. Spätere Nachsendungen gehören schon bei der ersten Einfuhr auf eine separate Liste.

Zu den Unterlagen an der Zollstelle nennen BAZG und das Bundesportal ch.ch:

  • das ausgefüllte und unterzeichnete Formular 18.44, im Doppel
  • das Verzeichnis, getrennt nach Umzugsgut und Nachsendungen
  • Pass oder Identitätskarte
  • Nachweis der Abmeldung im Herkunftsstaat
  • schweizerisches Aufenthaltspapier – oder, wenn keines vorliegt, ein anderer Nachweis der Wohnsitzverlegung wie Arbeits- oder Mietvertrag. Für EU-Bürger ist die Aufenthaltsbewilligung nach den FAQ keine zwingende Voraussetzung; die Zollstelle beurteilt im Einzelfall.
  • Nachweis über Kauf oder Miete der Wohnung
  • bei Fahrzeugen: der ausländische Zulassungsschein

Fehlen Unterlagen, kann die Zollstelle auf Antrag eine provisorische Zollbehandlung gegen Sicherheit vornehmen; die Unterlagen sind dann innerhalb von sechs Monaten nachzureichen. Wer sich darauf nicht verlassen will, legt die Papiere zusammen mit dem Umzugsunternehmen vorab bereit – das Unternehmen braucht sie ohnehin, wenn es für Sie anmeldet. Eine Voranmeldung ist nicht vorgeschrieben; ch.ch empfiehlt sie, weil sie an manchen Zollstellen die Abfertigung beschleunigt.

Am Grenzübergang und mit der Firma

Die Abfertigung läuft über die Fahrspur für Handelswaren, nicht über die Spur für Privatreisende. Sind Sie bei der Einfuhr nicht selbst dabei, übergeben Sie Formular und Belege nach dem Merkblatt einem Beauftragten – in der Praxis ist das häufig die Umzugsfirma. Klären Sie mit ihr, wer die Anmeldung übernimmt, was sie kostet und wer die Kosten trägt, falls die Abfertigung länger dauert.

Wichtig für die Tagesplanung: Bei Überladung verweigern die Zollstellen laut FAQ die Weiterfahrt. Für Fahrzeuge über 3,5 t gelten Nachtfahrverbot und Sonn- und Feiertagsfahrverbot; Feiertage unterscheiden sich in der Schweiz teils je nach Kanton, fragen Sie deshalb nach. Kommt der Lkw außerhalb der Zollzeiten an, muss er warten; wer die Wartekosten trägt, gehört ins Angebot. Deshalb gehören Wochentag, Zollöffnungszeit und Wohnungsübergabe in dieselbe Planung, und Sie lassen sich von der Firma sagen, welche Zollstelle sie nutzt.

Eine Besonderheit beim Verzeichnis: Das Formular und die Belege gehen in Ihrem Namen an die Zollstelle, auch wenn die Firma sie vorlegt. Prüfen Sie deshalb selbst, ob die Angaben stimmen. Das Merkblatt weist darauf hin, dass eine Befreiung zu Unrecht zu erwirken eine Widerhandlung ist.

Alkohol, Lebensmittel, Waffen, Besonderes

Haushaltsvorräte und Tabakwaren sind im Übersiedlungsgut in „üblicher Art und Menge“ zulässig. Für Alkohol nennt das Merkblatt Obergrenzen: bis 25 Volumenprozent höchstens 200 Liter, darüber höchstens 12 Liter; im Formular bestätigen Sie, dass die Vorräte im eigenen Haushalt konsumiert werden. Für Waffen gibt das Bundesamt für Polizei Auskunft, für Elfenbein und ausgestopfte Tiere das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV). Pflanzen aus der EU brauchen laut FAQ keinen Pflanzenpass.

Zu Medikamenten, Bargeld oder Gefahrgut äußern sich die von uns herangezogenen BAZG-Seiten nicht. Wer größere Mengen oder Besonderes mitführt, fragt vorab bei der Auskunftszentrale des BAZG nach (Telefon +41 58 467 15 15, Montag bis Freitag 08:00–11:30 und 13:30–17:00 Uhr).

Fahrzeuge

Fahrzeuge zählen nicht zum Übersiedlungsgut, werden aber im selben Formular erfasst: mit Art, Marke, Typ und Fahrgestellnummer und mit dem ausländischen Zulassungsschein. Das BAZG verknüpft die Behandlung mit der Dauer der Nutzung im Ausland (sechs Monate) und kennt für Fälle, die diese Bedingung nicht erfüllen, eine befristete unverzollte Benutzung von höchstens zwei Jahren ab dem ersten Einreisetag; danach ist das Fahrzeug zu verzollen oder wieder auszuführen (Formular 15.30). Die kantonale Zulassung muss laut FAQ spätestens ein Jahr nach der Wohnsitzverlegung erfolgen und setzt die Zollbehandlung voraus. Für Fahrzeuge, die unabhängig von einem Zuzug eingeführt werden, nennt das BAZG eine Automobilsteuer von 4 Prozent und eine Mehrwertsteuer von 8,1 Prozent auf den Wert; ob und wie das für Ihr Fahrzeug im Zuzug gilt, ist genau die Frage, die Sie vorab mit der Zollverwaltung klären sollten. Dazu kommen CO2-Vorschriften und Zulassungsfragen beim Strassenverkehrsamt des Kantons.

Haustiere

Haustiere stehen im Verzeichnis. Zusätzlich gelten die Vorgaben des Bundesamts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen. Für Hunde, Katzen und Frettchen aus der EU nennt das BLV einen Mikrochip, eine gültige Tollwutimpfung und einen anerkannten Heimtierpass; die Impfung muss nach der Kennzeichnung mit dem Mikrochip erfolgen und gilt erst 21 Tage später. Für Welpen unter 16 Wochen gibt es eine besondere Erklärung; der Import von Hunden mit kupierten Ohren oder Ruten ist verboten, und nicht jeder Grenzübergang ist für Tiere zugelassen. Die BLV-Seite beschreibt die Einreise auf Reisen und nicht den Zuzug; ob bei Wohnsitzverlegung weitere Pflichten gelten, klären Sie mit dem BLV.

Abmeldung und Anmeldung

In Deutschland melden Sie sich bei der Meldebehörde ab, wenn Sie ins Ausland ziehen (§ 17 BMG; nach dem Verwaltungsportal innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug, frühestens eine Woche vorher). Die Bescheinigung brauchen Sie in der Schweiz als Nachweis. In der Schweiz folgen die Anmeldung bei der Wohngemeinde und, soweit für Sie nötig, die Aufenthaltsbewilligung; Fristen und Unterlagen legt die Gemeinde oder der Kanton fest und werden hier nicht pauschal genannt. Auf ch.ch finden Sie die Anlaufstellen. Welche Aufgaben sonst anstehen – Post, Verträge, Versicherungen, Übergabe der alten Wohnung – ordnet die Umzug-Checkliste.

Kosten, ohne Zahlen

Konkrete Beträge nennen wir nicht, weil sie von Menge, Strecke, Jahreszeit und Umfang der Leistungen abhängen. Fragen Sie nach diesen Posten, bevor Sie ein Angebot annehmen:

  • Zollabfertigung durch das Unternehmen oder einen Zollagenten, Wartezeit an der Grenze
  • Schwerverkehrsabgabe oder Vignette, je nach Fahrzeug
  • Fahrzeit und Übernachtung des Personals, mögliche Zwischenlagerung
  • Abgaben für nicht befreite Waren, Fahrzeug und Zulassung
  • Halteverbot und Möbellift am Zielort (Möbellift mieten), Tragen über Treppen
  • Versicherung: Den gesetzlichen Haftungshöchstbetrag nach § 451e HGB (620 € je Kubikmeter) können Sie nicht automatisch auf einen grenzüberschreitenden Transport übertragen; fragen Sie schriftlich nach der Haftung.

Wie Sie die Angebote nebeneinanderlegen, zeigt der Angebots-Check; die Kostenlogik insgesamt steht unter Umzugskosten, die Firmenauswahl unter Umzugsunternehmen.

Was diese Seite nicht ersetzt

Die genannten Fristen und Bedingungen stammen aus den Merkblättern und FAQ der Schweizer Zollverwaltung, abgerufen am 13.10.2026; das Formular 18.44 trägt den Stand 01.2022. Regeln ändern sich, und die Zollstelle entscheidet im Einzelfall. Eine verbindliche Auskunft zu Ihrem Hausrat, Ihrem Fahrzeug oder Ihren Tieren gibt nur die zuständige Behörde. Wenn Sie ein Unternehmen suchen, das die Strecke regelmäßig fährt, fragen Sie nach Erfahrung mit Schweizer Zollabfertigung und lassen Sie sich die Zuständigkeiten im Angebot festhalten.

Quellen

  1. BAZG: Umzug in die Schweiz: Vorgehen; Merkblatt 18.44 Zollfreie Einfuhr von Übersiedlungsgut (PDF, Stand 01.2022); Umzug: Einfuhr in die Schweiz; FAQ Umzugsgut
  2. BAZG: Fahrzeugimport Schweiz – Zollanmeldung und Steuern
  3. Bundesportal ch.ch: Umzug in die Schweiz – Zoll
  4. BLV: Reisen mit Heimtieren: Hunde, Katzen und Frettchen
  5. Verwaltungsportal der Länder: Hauptwohnung abmelden (§ 17 BMG); § 451e HGB
Porträt von Jacob Otto
Redaktion

Jacob Otto

Jacob Otto verantwortet die redaktionelle Ausrichtung von UmzugsfirmaFinden: Kostenübersichten, Rechner und Planungshilfen. Diese Seite ordnet amtliche und veröffentlichte Quellen ein; sie ist keine Rechts-, Zoll- oder Sozialberatung und kein Angebot.

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