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Ein vollständiger Kostenvoranschlag nennt den Anbieter wie im Impressum, beide Adressen mit Etage, Aufzug und Trageweg, die Grundlage der Kalkulation, jede Leistung einzeln, die Preisart mit Umsatzsteuer, die Regel für Mehraufwand, die Zahlungsbedingungen und den Haftungshinweis. Fehlt einer dieser Punkte, ist der Preis kaum mit anderen Angeboten vergleichbar.
So sieht ein vollständiger Kostenvoranschlag aus
- Anbieter: Name, Anschrift und Registernummer müssen mit dem Impressum übereinstimmen. Steht im Angebot eine andere Firma als auf der Website, fragen Sie nach, wer Ihr Vertragspartner ist.
- Dokumentdaten: Nummer, Datum und Gültigkeit. Ohne Gültigkeitsdatum ist unklar, wie lange der Preis gilt.
- Beladestelle: Etage, Aufzug, Trageweg und ob ein Halteverbot nötig ist. Diese Angaben bestimmen die Arbeitszeit oft stärker als die Strecke.
- Entladestelle: dieselben Angaben für die neue Adresse.
- Termin: Datum, Uhrzeit und ob am selben Tag entladen wird.
- Grundlage: Besichtigung, Videotermin oder Umzugsgutliste – und das daraus geschätzte Volumen.
- Leistungen: jede Leistung einzeln, auch die nicht vorgesehenen. Ein „–“ bei Möbellift oder Entsorgung ist eine klare Aussage; eine fehlende Zeile ist es nicht.
- Preis: netto, Umsatzsteuer und Gesamtpreis getrennt ausgewiesen.
- Mehraufwand: wie zusätzliche Leistungen vereinbart werden und was eine Zusatzstunde kostet.
- Zahlung: Fälligkeit, Zahlungsart und Rechnung.
- Haftung: der gesetzliche Hinweis, hervorgehoben, und das Angebot einer höheren Haftung oder Versicherung.
- Schäden: die Fristen für die Schadensanzeige.
Was Sie dem Unternehmen vorher geben sollten
Ein Kostenvoranschlag ist nur so genau wie die Angaben, auf denen er beruht. Die Verbraucherzentrale beschreibt, dass sich Speditionen vor dem Kostenvoranschlag vor Ort über Wohnungsgröße, Lage und Umzugsgut informieren. Wo keine Besichtigung stattfindet, sollten Sie diese Informationen selbst liefern:
- beide Adressen mit Etage, Aufzug, Länge des Tragewegs und der Frage, ob das Fahrzeug direkt vor dem Haus halten kann;
- eine Liste der Möbel oder ein geschätztes Volumen – beim Schätzen des Volumens hilft der Umzugskostenrechner;
- die Zahl der Kartons und ob Sie selbst packen;
- Möbel, die ab- und aufgebaut werden sollen, und Sonderstücke wie Klavier, Tresor oder große Pflanzen mit Maßen;
- Gegenstände von besonderem Wert, etwa Kunst oder Antiquitäten: Der Muster-Umzugsvertrag des Branchenverbands AMÖ bittet ausdrücklich darum, deren Wert mitzuteilen;
- gefährliche Güter wie Gasflaschen oder Chemikalien: Verbraucher müssen das Unternehmen darüber nach § 451b HGB allgemein unterrichten, eine bestimmte Form ist nicht vorgeschrieben.
Wer allen Anbietern dieselben Angaben schickt, erhält Angebote, die sich wirklich vergleichen lassen. Wie Sie mehrere Angebote nebeneinanderlegen, zeigt der Angebots-Check.
Festpreis oder Abrechnung nach Aufwand
Die Verbraucherzentrale empfiehlt in den meisten Fällen einen Festpreis: Verkalkuliert sich das Unternehmen, geht der Mehraufwand zu seinen Lasten. Bei einer Abrechnung nach Stunden oder einem unverbindlichen Kostenvoranschlag tragen Sie das Risiko. Mehrkosten von 15 bis 20 Prozent gegenüber einem unverbindlichen Kostenvoranschlag gelten laut Verbraucherzentrale noch als akzeptabel.
Im Dokument steht
- das Wort „Festpreis“ und die Leistungen, für die er gilt
- was als Zusatzleistung gilt und wie sie berechnet wird
Im Dokument steht
- Stundensätze für Personal und Fahrzeug sowie Kilometerpreise
- die geschätzte Dauer und ein Höchstbetrag
Ein Festpreis schützt nur, wenn die Leistungsbeschreibung stimmt. Geben Sie zu wenig Umzugsgut an, kann das Unternehmen nachberechnen – der Muster-Umzugsvertrag der AMÖ sieht für Erweiterungen des Leistungsumfangs eine zusätzliche Vergütung vor. Was ein Umzug ungefähr kostet und wie wir solche Zahlen herleiten, zeigen Umzugskosten und unsere Methodik.
Positionen, die oft fehlen
Nach § 451a HGB gehören das Ab- und Aufbauen der Möbel sowie das Ver- und Entladen zu den Pflichten eines Umzugsunternehmens, bei Verbrauchern auch Verpacken und Kennzeichnen. Ob diese Leistungen im Preis enthalten sind, regelt aber erst der Vertrag. Der Muster-Umzugsvertrag der AMÖ führt dafür eigene Positionen auf.
| Position | Was im Dokument stehen sollte |
|---|---|
| Anfahrt | Ob sie im Preis enthalten ist oder je Kilometer berechnet wird. |
| Ab- und Aufbau | Welche Möbel, auch Küche und Lampen. |
| Packen und Material | Welche Räume gepackt werden; Kartons gekauft oder gemietet, mit Anzahl. |
| Halteverbot | Wer beantragt, an welchen Adressen, und ob Gebühren und Schilder enthalten sind. |
| Möbellift | Ob einer eingeplant ist und an welcher Adresse. |
| Straßenbenutzungsgebühren | Ob Maut oder ähnliche Gebühren enthalten sind oder nach Aufwand berechnet werden. |
| Entsorgung und Lagerung | Ob vorgesehen, mit Menge und Preis. |
Die Verbraucherzentrale rät, im Beratungsgespräch alle Teilleistungen durchzugehen und schriftlich festzuhalten – vom Halteverbotsschild über den Außenlift bis zu Packmaterial und Montage. Was nur mündlich zugesagt wurde, lässt sich am Umzugstag schwer nachweisen. Wie das Halteverbot beantragt wird, steht unter Halteverbot beantragen; wann sich ein Außenlift lohnt, unter Möbellift mieten.
Umsatzsteuer und Gesamtpreis
Wer Verbrauchern Leistungen mit Preis anbietet, muss nach der Preisangabenverordnung den Gesamtpreis einschließlich Umsatzsteuer angeben; wird der Preis aufgegliedert, ist der Gesamtpreis hervorzuheben. Der allgemeine Steuersatz beträgt 19 Prozent; Umzugsleistungen stehen nicht auf der Liste der ermäßigten Sätze im Umsatzsteuergesetz. Endet ein Angebot mit einer Nettosumme, fragen Sie nach dem Bruttobetrag, bevor Sie Angebote vergleichen.
Nachträge und Mehraufwand
Der Muster-Umzugsvertrag der AMÖ sieht vor, dass unvorhersehbare, erforderliche Aufwendungen und Erweiterungen des Leistungsumfangs nach Vertragsschluss zusätzlich vergütet werden. Das ist nachvollziehbar, kann aber teuer werden, wenn nicht feststeht, was „zusätzlich“ ist. Ein guter Kostenvoranschlag regelt deshalb drei Dinge: dass Zusatzleistungen nur nach Absprache in Textform erbracht werden, was eine Zusatzstunde je Person und eine zusätzliche Fahrt kosten, und wie Wartezeiten berechnet werden, die nicht das Unternehmen verursacht hat.
Zahlung: Rechnung, Überweisung oder bar
Nach dem Handelsgesetzbuch ist die Fracht bei Ablieferung des Gutes zu zahlen, sofern nichts anderes vereinbart ist (§ 420 HGB). Der Muster-Umzugsvertrag der AMÖ nennt als Varianten Barzahlung vor Ende der Ablieferung, Überweisung bis fünf Tage vor der Beladung, Kartenzahlung oder Zahlung auf Rechnung. Das Landgericht Düsseldorf hat 2009 in einem von der Verbraucherzentrale NRW geführten Verfahren eine Klausel beanstandet, nach der Kunden den vollen Betrag am Entladeort bar zahlen sollten – ein einzelnes Urteil, kein allgemeines Verbot.
Haftung und Versicherung
Für Verlust und Beschädigung gilt beim Umzug eine gesetzliche Grenze. Der Wortlaut ist wichtig, weil er sich auf den Laderaum bezieht und nicht auf den Wert der Gegenstände:
Gegenüber Verbrauchern muss das Unternehmen bei Vertragsschluss über diese Haftungsregeln unterrichten und auf die Möglichkeit hinweisen, eine weitergehende Haftung zu vereinbaren oder das Gut zu versichern – drucktechnisch deutlich hervorgehoben (§ 451g HGB). Unterbleibt dieser Hinweis, kann sich das Unternehmen nicht auf die Haftungsgrenze berufen. Ein Kostenvoranschlag ohne diesen Abschnitt ist deshalb unvollständig.
Für bestimmte Schäden haftet das Unternehmen nach § 451d HGB nicht, etwa an Edelmetallen, Schmuck, Geld oder Urkunden oder bei ungenügender Verpackung durch den Kunden. Solche Dinge transportieren Sie besser selbst. Die Hausratversicherung deckt laut Bund der Versicherten Transportschäden während des Umzugs nicht ab; für wertvolles Umzugsgut kann eine Transportversicherung sinnvoll sein. Schäden melden Sie nach § 451f HGB spätestens am Tag nach der Ablieferung, wenn sie äußerlich erkennbar sind, sonst innerhalb von 14 Tagen. Versäumen Sie diese Fristen, erlöschen die Ansprüche – melden Sie Schäden deshalb sofort und nachweisbar, am besten schriftlich.
Wie Sie seriöse Anbieter erkennen, bevor Sie überhaupt Angebote anfordern, steht unter Umzugsunternehmen finden und prüfen.
Quellen
- Verbraucherzentrale: Umzugsunternehmen – so fallen Sie nicht auf Umzugs-Abzocker rein (Stand 11.06.2025)
- Handelsgesetzbuch (HGB) § 420, § 451a, § 451b, § 451d, § 451e, § 451f, § 451g – gesetze-im-internet.de, abgerufen 05.10.2026
- AMÖ: Umzugsvertrag mit AGB Umzug und Haftungsinformationen (Stand Januar 2022)
- Preisangabenverordnung § 2 und § 3; Umsatzsteuergesetz § 12 – gesetze-im-internet.de
- Verbraucherzentrale NRW: Keine Barzahlung am Entladeort bei Umzug (LG Düsseldorf, 29.07.2009, 12 O 515/08)
- Senatsverwaltung für Finanzen Berlin: FAQ Umzugskosten (24.08.2023)
- Bund der Versicherten: Ärger beim Umzug (aktualisiert 13.05.2026)
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