Ratgeber · Umzugskosten

Umzug steuerlich absetzen: beruflich, privat und die Pauschale

Ob und wie sich ein Umzug steuerlich auswirkt, hängt weniger von der Rechnung ab als vom Anlass: Wer wegen der Arbeit umzieht, rechnet anders als jemand, der privat umzieht. Diese Seite ordnet die Wege, nennt die amtlichen Grundlagen und zeigt, was sich nicht kombinieren lässt. Sie ist allgemeine Information, keine Beratung im Einzelfall.

Überblick

Kurzantwort

Beruflich veranlasste Umzüge können Arbeitnehmer als Werbungskosten ansetzen – mit nachgewiesenen Kosten oder, für die sonstigen Umzugsauslagen, mit einer Pauschale. Private Umzüge sind keine Werbungskosten; hier kann die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a EStG greifen: 20 Prozent der Arbeitskosten, bei Dienstleistungen höchstens 4.000 Euro Ermäßigung im Jahr, bei Handwerkerleistungen höchstens 1.200 Euro. Dieselben Kosten dürfen Sie nicht doppelt berücksichtigen, und für § 35a gilt: Rechnung und unbare Zahlung.

Inhalt dieser Seite

Erst der Anlass, dann der Weg

Die Wohnung zählt steuerlich zur privaten Lebensführung; Umzugskosten sind deshalb im Grundsatz nicht abziehbar. Ausnahmen gibt es, wenn die Arbeit der entscheidende Grund für den Umzug war. Aus dem Anlass ergibt sich, welcher Weg überhaupt in Frage kommt:

AnlassWas in Betracht kommtGrundlage
Beruflich veranlasster Umzug eines ArbeitnehmersWerbungskosten: nachgewiesene Kosten oder Pauschale für sonstige Umzugsauslagen§ 9 EStG; Bundesumzugskostengesetz (BUKG)
Privater UmzugSteuerermäßigung für haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen§ 35a EStG
Umzug von SelbstständigenBetriebsausgaben, soweit der Umzug betrieblich veranlasst ist§ 4 Abs. 4 EStG

Wir erklären hier die Arbeitnehmerseite und den privaten Umzug. Bei Selbstständigen entscheidet die betriebliche Veranlassung im Einzelfall; ein Mix aus den Regeln für Arbeitnehmer und Betriebsausgaben führt leicht zu Fehlern, weshalb wir ihn nicht beschreiben.

Wann ein Umzug beruflich veranlasst ist

Der Bundesfinanzhof beschreibt den Maßstab so: Umzugskosten sind nur dann Werbungskosten, wenn die berufliche Tätigkeit den entscheidenden Grund für den Wohnungswechsel darstellte und private Gründe höchstens eine ganz untergeordnete Rolle spielten. Anerkannt sind nach seiner Entscheidung vom 5. Februar 2025 (VI R 3/23) vor allem Gründe außerhalb der Wohnung, etwa ein Wechsel des Arbeitsplatzes oder eine Verkürzung des täglichen Arbeitswegs um mindestens eine Stunde.

Als typische Fälle nennen die Lohnsteuer-Hinweise: Sie wechseln den Arbeitgeber oder werden versetzt und ziehen deshalb um, Sie beziehen oder räumen eine Dienstwohnung, oder Sie ziehen an den Beschäftigungsort, um eine doppelte Haushaltsführung zu beenden. Der Umzug muss dabei zeitlich und sachlich zum Anlass passen.

Nicht anerkannt hat der Bundesfinanzhof in derselben Entscheidung den Umzug in eine größere Wohnung, um darin ein Arbeitszimmer einzurichten: Das Arbeitszimmer sei kein Kriterium, das sich von der privaten Wohnsituation trennen lasse. Auch gestiegene Homeoffice-Möglichkeiten ändern daran laut Gericht nichts.

Erstattet der Arbeitgeber Umzugskosten, ist das bis zur Höhe der abziehbaren Kosten steuerfrei (§ 3 Nr. 13 und 16 EStG); insoweit können Sie die Kosten nicht zusätzlich als Werbungskosten abziehen.

Pauschale für sonstige Umzugsauslagen

Für die „sonstigen Umzugsauslagen“ – kleinere Nebenkosten rund um den Umzug, die sich schwer einzeln belegen lassen – gibt es eine Pauschale. Sie kommt nur bei beruflich veranlassten Umzügen in Frage und braucht keinen Einzelnachweis. Das amtliche Lohnsteuer-Handbuch 2026 verweist weiterhin auf das BMF-Schreiben vom 28. Dezember 2023 (Aktenzeichen IV C 5 – S 2353/20/10004 :003). Für Umzüge ab 1. März 2024 gelten danach folgende Beträge:

Berechtigte PersonPauschale
Berechtigte Person964 €
Jede weitere Person der häuslichen Gemeinschaft (z. B. Ehegatte oder Lebenspartner, ledige Kinder)643 €
Berechtigte Person ohne eigene Wohnung am Tag vor dem Einladen oder ohne eigene Wohnung nach dem Umzug (§ 10 Abs. 2 BUKG)193 €
Stand: Amtliches Lohnsteuer-Handbuch 2026 / BMF-Schreiben vom 28.12.2023, gültig für Umzüge ab 1. März 2024.

Maßgeblich ist der Tag vor dem Einladen des Umzugsguts, nicht der Tag der Fahrt; das legt ein BMF-Schreiben vom 20. Mai 2020 fest. Die Beträge werden von Zeit zu Zeit angepasst; ein Wert aus einer älteren Broschüre muss deshalb nicht mehr gelten. Wer die Pauschale ansetzt, braucht für die sonstigen Auslagen keine Belege. Höhere tatsächliche Auslagen können Sie nach den Lohnsteuer-Hinweisen stattdessen nachweisen, aber nicht zusätzlich zur Pauschale für dieselben Posten.

Tatsächliche Kosten, die zusätzlich zählen

Neben der Pauschale lassen sich bei einem beruflichen Umzug die nachgewiesenen Kosten der Beförderung ansetzen: die Rechnung der Umzugsfirma, bei Eigenregie die Miete des Fahrzeugs, Kraftstoff und Verpackungsmaterial, typischerweise auch Gebühren für ein Halteverbot. Dazu kommen die Fahrt zum neuen Wohnort, unter Umständen doppelte Miete, wenn Sie wegen der Kündigungsfrist zwei Wohnungen bezahlen, und Maklerkosten für eine Mietwohnung – nicht für einen Kauf. Für die Höhe und die Dauer gelten Grenzen; sie stehen im Lohnsteuer-Handbuch.

Nicht zu den Umzugskosten gehören Möbel und Einrichtung für die neue Wohnung. Wer sich nicht sicher ist, welche Posten dazugehören, sammelt Belege für alles und lässt sie bei der Steuererklärung prüfen. Welche Kosten bei einem Umzug typischerweise anfallen, zeigt der Überblick Umzugskosten.

Privater Umzug: Steuerermäßigung nach § 35a

Bei einem privaten Umzug greifen Werbungskosten nicht. Stattdessen sieht § 35a EStG eine Ermäßigung der Einkommensteuer vor, die direkt die Steuer mindert. Für haushaltsnahe Dienstleistungen beträgt sie 20 Prozent der Aufwendungen, höchstens 4.000 Euro im Jahr; für Handwerkerleistungen 20 Prozent, höchstens 1.200 Euro. Das Anwendungsschreiben des Bundesfinanzministeriums zu § 35a führt in seiner Anlage 1 „Umzugsdienstleistungen für Privatpersonen“ auf, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind.

Begünstigt ist nur der Arbeitskostenanteil der Rechnung, also Lohn sowie in Rechnung gestellte Maschinen- und Fahrtkosten; Materialkosten zählen nicht. Voraussetzung sind eine Rechnung und die unbare Zahlung auf das Konto des Leistenden. Barzahlungen erkennt die Finanzverwaltung nicht an, auch nicht als Teilzahlung. Ein Beispiel zum Rechnen, keine Preisangabe: Weist eine Rechnung 1.800 Euro Arbeitskosten aus, beträgt die Ermäßigung bei 20 Prozent 360 Euro.

Bei Eigenregie ist § 35a vor allem für Leistungen Dritter interessant; ob die reine Fahrzeugmiete begünstigt ist, ist zumindest nicht sicher – im Zweifel fragen Sie das Finanzamt. Montage und Abbau durch einen Handwerker, etwa einer Küche, werden in der Regel als Handwerkerleistungen behandelt. Damit der Arbeitskostenanteil später erkennbar ist, lohnt es sich, schon beim Angebot darauf zu achten; zur Struktur eines Angebots siehe Umzugsangebote vergleichen.

Was sich nicht kombinieren lässt

KombinationMöglich?Warum
Pauschale und nachgewiesene BeförderungskostenJaDie Pauschale deckt die sonstigen Umzugsauslagen, nicht den Transport
Pauschale und Einzelnachweis derselben sonstigen AuslagenNeinDieselben Auslagen sind nur einmal ansetzbar
Werbungskosten und § 35a für dieselbe RechnungNein§ 35a gilt nicht, soweit die Aufwendungen Werbungskosten oder Betriebsausgaben sind
Arbeitgebererstattung und Abzug derselben KostenNeinSteuerfrei Erstattetes können Sie nicht zusätzlich absetzen

Wer seine Kosten teilweise erstattet bekommt, setzt nur den nicht erstatteten Rest an.

Belege und Zahlung

Für beide Wege gilt: Heben Sie das Angebot, die Rechnung und den Kontoauszug auf. Auf der Rechnung sollten Datum, beide Adressen, die Leistung und – für § 35a – der Arbeitskostenanteil stehen. Zahlen Sie per Überweisung; bei § 35a ist das Pflicht, bei Werbungskosten ist es beim Nachweis hilfreich. Bei einem beruflichen Umzug gehören außerdem Unterlagen zur Veranlassung dazu: Arbeitsvertrag oder Versetzungsschreiben, Mietvertrag oder Nachweis der Fahrzeitersparnis.

Eine Umzugsfirma, die den Arbeitskostenanteil sauber ausweist, erleichtert die Steuererklärung; fragen Sie das bei der Prüfung von Umzugsunternehmen vorab ab. Welche Aufgaben sonst vor und nach dem Umzug anstehen, sortiert die Umzug-Checkliste. Ob und wie viel Sie am Ende absetzen können, entscheidet das Finanzamt; bei höheren Beträgen oder unklarem Anlass hilft eine Steuerberatung oder ein Lohnsteuerhilfeverein.

Quellen

  1. Bundesfinanzhof: Pressemitteilung Nr. 24/25 vom 17.04.2025 zum Urteil vom 05.02.2025 – VI R 3/23 (berufliche Veranlassung, Fahrzeitersparnis, Arbeitszimmer)
  2. Bundesfinanzministerium: Amtliches Lohnsteuer-Handbuch – LStH 2025, Anhang 29 IV: Steuerliche Anerkennung von Umzugskosten; R 9.9 LStR (LStH 2024)
  3. Bundesfinanzministerium: BMF-Schreiben vom 28.12.2023, IV C 5 – S 2353/20/10004 :003 (Pauschalen ab 1.3.2024); im amtlichen Lohnsteuer-Handbuch 2026 weiterhin als maßgebliche Beträge verlinkt
  4. § 9 EStG, § 3 Nr. 16 EStG, § 35a EStG; § 10 Bundesumzugskostengesetz (BUKG)
  5. § 35a EStG (20 %, Höchstbeträge, nur Arbeitskosten sowie Rechnung und Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers)
  6. UmzugsfirmaFinden: Methodik
Porträt von Jacob Otto
Redaktion

Jacob Otto

Jacob Otto verantwortet die redaktionelle Ausrichtung von UmzugsfirmaFinden: Kostenübersichten, Rechner und Planungshilfen. Zahlen auf dieser Seite stammen aus offengelegten Quellen oder aus unserem dokumentierten Rechenmodell; sie sind keine Angebote.

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